Abhängig von Ihrer konkreten verkehrsrechtlichen Belastung, die zu einem Strafbefehl oder zu einem gerichtlichen Urteil geführt hat, etwa bei einer Trunkenheitsfahrt, wird mit dem Entzug der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von mehreren Monaten vom zuständigen Gericht ausgesprochen.
Sie können diese Sperrfrist als betroffener Kraftfahrer nutzen, um Ihre Verkehrsvorgeschichte im Rahmen einer Verkehrstherapie aufzuarbeiten. Diese Aufarbeitung ist eigentlich auch der Sinn der Sperrfrist.
Nach Ihrer Teilnahme an einer von mir angebotenen verkehrstherapeutischen Maßnahme, etwa einer Alkoholintervention, erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei Ihrem zuständigen Gericht, das nach § 69a Abs. 7 StGB eine Sperrfristverkürzung aussprechen kann.
Das beruht darauf, dass nach Abschluss Ihrer Verkehrstherapie i.a. neue Tatsachen für Sie beim Gericht vorliegen werden, die eine andere Beurteilung ihrer “Ungeegneitheit” rechtfertigen können.
Der zuständige Richter kann dann -leichteren Gewissens- Ihre Sperrfrist um ca. 3 Monate verkürzen.
Sie können danach in aller Regel Ihren Antrag auf Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis früher stellen.