Wer muss zur MPU?

Zur Durchführung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), synonym Fahreignungsbegutachtung, werden sehr viele verschiedene Personengruppen, die mit Alkohol, Drogen, wiederholten Verkehrsverstößen und/oder Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr auffällig geworden sind, aufgefordert.

Wer muss zur MPU?

Alkoholauffällige Kraftfahrer:

  • Kraftfahrer, die einmalig mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr aufgefallen sind
  • Kraftfahrer, die mehrfach mit Alkohol am Steuer auffällig geworden sind, auch mit geringen Promillewerten
  • Alkoholabhängige Personen

Drogenauffällige Kraftfahrer:

  • Kraftfahrer, die unter dem Einfluss von Drogen  gefahren sind.
  • Kraftfahrer, die mit anderen Verstößen oder Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz außerhalb des Straßenverkehrs strafrechtlich in Erscheinung getreten sind (Illegaler Handel mit BtM o.Ä.)
  • Drogenabhängige Personen

Verkehrsauffällige Kraftfahrer:

  • Kraftfahrer, die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen und /oder in Ihrem Verkehrszentralregister 8 Punkte in Flensburg erreicht oder überschritten haben, weswegen ihre Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde

Straffällig gewordene Kraftfahrer:

  • Kraftfahrer, die Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen haben und/oder bei deren (Verkehrs)verhalten ein hohes Aggressionspotenzial anzunehmen ist. (Bedrohung,  Nötigung, Körperverletzung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr o.Ä.)

Kraftfahrer mit körperlichen Mängeln

Personen, die bei Ihrer Fahrerlaubnisprüfung Auffälligkeiten zeigten.

Junge Fahrerlaubnisbewerber, die von dem für den Erwerb einer Fahrerlaubnisklasse vorgesehenen Mindestalter befreit werden wollen, u.a.

 

 

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