Psychotherapie nach § 1 HeilprG

Die Grenze zwischen Verkehrstherapie und Psychotherapie ist fließend.

Im Rahmen meiner Dienste biete ich bei schwerwiegenden Alkohol- und/oder Drogenproblematiken, etwa beim Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit oder einer Drogenabhängigkeit, bei straffälligen Kraftfahrern mit hohem Aggressionspotenzial sowie bei manchen verkehrsauffälligen Kraftfahrern mit einer Anpassungsstörung resp.  Persönlichkeitsstörung neben einer i.a. kurzen Verkehrstherapie eine länger dauernde Psychotherapie nach §1 HeilprG an.

Besonders für die tieferliegende Bewältigung von einer schwerwiegenden Alkohol- und/oder Drogenproblematik, die auch mit einer Selbstwertproblematik, mit einer Angststörung, mit Depression oder mit einer anderen psychischen Störung, einhergehen könnte, die auch das problematische Verkehrsverhalten mitbedingen und beeinträchtigen könnte, wäre eine Psychotherapie  indiziert.

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